Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Geltung der AGB

1.1 Möhlmann Transportservice (nachfolgend Transportunternehmen) übernimmt die Beför­derung und Lagerung von Gütern gemäß dieser AGB innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im grenzüberschreitenden Verkehr. Der Beförderung liegen die nachste­henden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften insbesondere des Handelsgesetzbuches (HGB) entgegenstehen, die ergänzend gelten. Mit der Auftragserteilung der Sendung erkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen als Vertragsgrundlage an.

1.2 Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls vom Auftraggeber verwendeter eigener Bedingungen und vom Auftraggeber verwendeter eigener AGBs widersprochen. Ihnen wird auch dann widersprochen, wenn sie lediglich ergänzende Regelungen zu den AGB des Transportunternehmens enthalten oder darstellen.

1.3 Das Transportunternehmen ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Auftraggeber oder Versender ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden.

2. Auftragserteilung, Pflichten des Auftraggebers, besondere Güterarten, Stand- und Ladezeiten

2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Transportunternehmen rechtzeitig vor Auftragser­teilung über alle wesentlichen, die Ausführung des Auftrags beeinflussenden Umstände zu unterrichten.

2.1.1 Hierzu zählen alle für die Leistungserbringung relevanten Daten wie Adressen, Zei­chen, Nummern sowohl des Versenders als auch des Empfängers, Anzahl der Packstücke oder anders angegebene Mengen, Art, Beschaffenheit und Eigenschaften des Gutes (wie lebende Tiere und Pflanzen, Verderblichkeit, usw.), das Rohgewicht (inklusive Verpackung und Lademittel), Lieferfristen und der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke) oder eine Versicherung des Gutes.

2.1.2 Insbesondere hat der Auftraggeber das Transportunternehmen hinzuweisen auf

2.1.2.1 alle öffentlich-rechtlichen, zum Bespiel zollrechtlichen, außenwirt-schaftsrechtlichen (insbeson­dere waren-, personen- oder länderbezogene Embargos) und sicherheits­rechtlichen Verpflichtungen,

2.1.2.2 Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte, z. B. marken- und lizenz-recht­liche Beschränkungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind so­wie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegen­stehen,

2.1.2.3 besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel und spezielle La­dungssicherungsmittel, die das Transportunternehmen verwenden soll.

2.2 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber im Auftrag dem Transportunternehmen in Textform die Menge, die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifen­den Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Außerdem hat der Auftraggeber die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht mitzuteilen und spätestens bei Übergabe des Gutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Gefährliche Güter sind Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Ge­fährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und Gefahrgutverordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtli­cher Vorschriften fallen.

2.3 Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeber im Auftrag das Transportunternehmen in Textform über Art und Wert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren, so dass das Transportunternehmen über die Annahme des Auftrags ent­scheiden oder angemessene Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Wertvolles Gut ist Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens 50 Euro/kg oder 3.000 Euro/Packstück. Dieb­stahlge­fährdetes Gut ist Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck­karten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spiritu­osen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und Zubehör.

2.4 Entspricht ein dem Transportunternehmen erteilter Auftrag nicht den in den AGB ge­nannten Anforderungen, so steht es dem Transportunternehmen frei,

2.4.1 die Annahme des Gutes zu verweigern und wieder auszuladen,

2.4.2 bereits übernommenes Gut zurückzugeben beziehungsweise zur Abholung bereitzu­halten oder

2.4.3 den Auftrag ohne Benachrichtigung des Auftraggebers auszuführen und eine zusätzli­che, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausfüh­rung des Auftrages mit erhöhten Kosten verbunden ist.

2.5 Das Transportunternehmen und die von ihm zur Beförderung eingesetzten Unternehmen sind nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers nachzuprüfen oder zu ergänzen.

2.6 Das Transportunternehmen ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf ir­gendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Be­fugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis be­gründete Zweifel bestehen.

2.7 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen Erklärungen des Lager- und Fahrpersonals zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Transportunternehmens.

2.7 Die vom Auftraggeber im Auftrag enthaltenen Bezeichnungen wie „Messegut“ oder Ähn­liches oder Hinweise wie „eilig“, „dringend“ oder Ähnliches verpflichten das Transportunter­nehmen weder für eine beschleunigte Ausführung des Auftrags (z. B. als Expresssendung) noch für eine bevorzugte Abfertigung zu sorgen. Wünscht der Auftraggeber eine irgendwie geartete besondere Abfertigung, Lagerung oder Beförderung seines Transportgutes, so ist dies im Vorfeld mit dem Transportunternehmen zu klären und gesondert schriftlich festzule­gen. Hierbei entstehende zusätzliche Kosten werden dann Bestandteil des Auftrags.

2.9 Das Transportunternehmen kann die Annahme eines Auftrages bei Verstoß gegen ge­setzliche Vorschriften, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, sonstigen Gründen oder grundsätzlich verweigern. Ein Anspruch auf Annahme eines erteilten Auftrags besteht nicht. Ein Anspruch auf Mitteilung des Grunds der Auftragsverweigerung besteht nicht.

2.10 Stand- und Ladezeiten sind Bestandteil der Preiskalkulation und können im Einzelfall oder generell separat in Rechnung gestellt werden.

2.11 Soll die Auftragserfüllung durch das Transportunternehmen ein Sendungsverfolgungssystem beinhalten, so muss der Auftraggeber dies gemäß Ziffer 2.1 mitteilen. Der Auftraggeber hat insbesondere die Art und den Umfang der Sendungsverfolgung mitzuteilen. Das Transportunternehmen informiert den Auftraggeber über die mit der Sendungsverfolgung verbundenen zusätzlichen Kosten.

2.12 Soll die Auftragserfüllung durch das Transportunternehmen auch den Transport und die Lagerung von Retouren beinhalten, so muss der Auftraggeber dies gemäß Ziffer 2.1 mitteilen. Der Auftraggeber hat insbesondere die Vorgehensweise beim Transport von Retouren, den Umfang der Retouren und die Kennzeichnung der Retouren mitzuteilen. Das Transportunternehmen informiert den Auftraggeber über die mit der Retourenabwicklung und dem Retourentransport verbundenen zusätzlichen Kosten.

2.13 Soll die Auftragserfüllung durch das Transportunternehmen auch den Transport und die Lagerung von Transportbehältern (mit und ohne Austausch) und Transporthilfen (mit oder ohne Austausch) beinhalten, so muss der Auftraggeber dies gemäß Ziffer 2.1 mitteilen. Der Auftraggeber hat insbesondere die Art und den Umfang von Transportbehältern und Transporthilfen mitzuteilen. Bei Transportbehältern und Transporthilfen, die Eigentum des Auftraggebers sind, hat der Auftraggeber die Kennzeichnung dieser Transportbehälter und Transporthilfen sicherzustellen, so dass sie durch das Transportunternehmen dem Auftraggeber eindeutig zuzuordnen sind. Das Transportunternehmen informiert den Auftraggeber über die mit dem Transport und der Lagerung der Transportbehälter und Transporthilfen verbundenen zusätzlichen Kosten.

2.14 Soll die Auftragerfüllung durch das Transportunternehmen auch eine Inkassotätigkeit beinhalten, so muss der Auftraggeber dies gemäß Ziffer 2.1 mitteilen. Der Auftraggeber hat insbesondere die Art und den Umfang der Inkassotätigkeit mitzuteilen. Der Auftraggeber hat den Empfänger der Sendung über die seitens des Transportunternehmens durchzuführende Inkassotätigkeit zu informieren. Der Auftraggeber hat das Transportunternehmen mit Auftragserteilung ausdrücklich zur Inkassotätigkeit zu ermächtigen. Das Transportunternehmen informiert den Auftraggeber über die mit der Inkassotätigkeit verbundenen zusätzlichen Kosten.

2.14.1 Kosten und Gebühren von Geldinstituten und Geldtransferinstituten können im Rahmen der Inkassotätigkeit zusätzlich anfallen. Das Transportunternehmen ist nicht verpflichtet, diese Kosten und Gebühren zu ermitteln, mitzuteilen, noch eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Kosten und Gebühren, gleichwohl aus welchem Rechtsgrund, zu erbringen.

2.14.2 Das Transportunternehmen kann die Inkassotätigkeit grundsätzlich oder im Einzelfall ablehnen, insbesondere wenn

2.14.2.1 berufsständische Interessen entgegenstehen,

2.14.2.2 der Inkassobetrag den Wert von 250 EUR übersteigt,

2.14.2.3 der Empfänger insolvent ist,

2.14.2.4 eine Inkassotätigkeit beim gleichen Empfänger in der Vergangenheit erfolglos war,

2.14.2.5 die Inkassotätigkeit mit erheblichem Aufwand, insbesondere mit zusätzlichem zeitlichem Aufwand zum Nachteil weiterer Auftraggeber und Empfänger verbunden ist.

3. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

3.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsge­mäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Num­mern, Symbole für Handhabung und Eigenschaften. Alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein. Der Auftraggeber ist bei der Angabe aller die Abfertigung, die La­gerung, die Beförderung und die Zustellung betreffenden Angaben verpflichtet, diese ein­deutig lesbar und in der Landessprache, bei grenzüberschreitendem Verkehr in den Landes­sprachen, beim Luft- und Seetransport zusätzlich in der Sprache Englisch zu verfassen.

3.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,

3.2.1 zu einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen,

3.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches sind nur ausrei­chend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese fest verschweißt ist),

3.2.3 bei einer im Sammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längster Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen,

3.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken be­steht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen,

3.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene

Gewichtsbezeichnung anzubringen,

3.2.6 wertvolle oder diebstahlgefährdete Güter neutral zu verpacken.

3.3 Sendungen, die offensichtliche Zeichen von Beschädigungen aufweisen, werden nur dann zur Beförderung angenommen, wenn ihr Zustand bei der Übergabe schriftlich bestätigt wird.

4. Zollabwicklung und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung des Gutes, Weisungen nach Vertragsabschluss

4.1 Eine Zollabwicklung durch das Transportunternehmen erfolgt nur, wenn das Transport­unternehmen hierzu sein Einverständnis erteilt, der Auftraggeber die mit der Zollabwicklung verbundenen zusätzlichen Kosten trägt und die Zollabwicklung durch das Transportunter­nehmen im Einzelfall oder generell mit dem Auftraggeber schriftlich zum Zeitpunkt der Auf­tragserteilung vereinbart wurde.

4.2 Das Transportunternehmen ist berechtigt, die zollamtliche Abwicklung von der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht abhängig zu machen, die ihm eine direkte Vertretung ermög­licht.

4.3 Der Auftraggeber hat dem Transportunternehmen alle Urkunden und sonstigen Unterla­gen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die für die ord­nungsgemäße Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung – hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B. für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.

4.4 Betrifft der dem Transportunternehmen erteilte Auftrag den Transport einer Sendung nach einem Bestimmungsort im Ausland, ist das Transportunternehmen zur zollamtlichen, sicherheitsrechtlichen oder einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen Behandlung des Gutes berechtigt, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist. Es darf hierbei

4.4.1 im Namen des Auftraggebers handeln, wenn es hierzu bevollmächtigt ist.

4.4.2 Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der Durchführung einer gesetzlich vorge­schriebenen Kontrolle (z. B. Transportunternehmen als reglementierter Beauftragter) erfor­derlich ist, und anschließend alle zur Auftragsabwicklung erforderlichen Maßnahmen treffen, z. B. das Gut neu verpacken.

4.5 Betrifft der dem Transportunternehmen erteilte Auftrag eine unter zollamtlicher Überwa­chung stehende Sendung, ist das Transportunternehmen berechtigt, die erforderlichen Zoll­formalitäten zu erledigen und die zollamtlich festgesetzten Abgaben auszulegen, wenn ohne sie die Auftragsdurchführung, insbesondere die Aushändigung beim Empfänger nicht aus­führbar ist.

4.6 Besorgt das Transportunternehmen im Interesse des Auftraggebers die in den Ziffern 4.4 und 4.5 beschriebenen Geschäfte oder erbringt es diese Leistungen, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung zu.

4.7 Das Transportunternehmen ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsabschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb des Transportunternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen.

5. Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten des Transportunternehmens

5.1 Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Stelle, hat das Transportunternehmen durchgehend für die Ladungssicherung hinsichtlich der bereits auf dem Transportmittel be­findlichen oder verbleibenden Güter zu sorgen.

5.2 Das Transportunternehmen ist verpflichtet, nach Übernahme des Gutes an Schnittstellen

5.2.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und

5.2.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.

6. Aushändigung der Sendung

6.1 Wird der Empfänger unter der vom Auftraggeber angegeben Anschrift nicht angetroffen, kann das Gut, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine personenbezogene Aushändigung verlangt hat, abgeliefert werden

6.1.1 an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,

6.1.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,

6.1.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtig­ten Vertreter, es sei denn, es bestehen offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung,

6.1.4 bei Unternehmen an einem Postbevollmächtigten,

6.1.5 bei Anschriften, die einem besonderen Sicherheitsstatus unterliegen, darf die Sen­dung auch am Empfang, beim Sicherheitspersonal oder einer sonstigen Person ab­gegeben werden, wenn das Betreten eines Bereichs oder eines Gebäudes aufgrund von Sicherheitsauflagen mit zusätzlichem Zeitaufwand verbunden ist.

6.2 Der Auftraggeber kann gemäß Ziffer 2.1 im Einzelfall oder generell die Alternativzustellung zulassen.

6.3 Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn

6.3.1 eine Aushändigung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfänger­anschrift nicht möglich ist

6.3.2 der zweite Zustellversuch erfolglos ist

6.3.3 die es sich beim Empfänger um eine Packstation handelt

6.3.4 der Empfänger die Annahme der Sendung, gleichwohl aus welchem Rechtsgrund, verweigert.

In diesem Fall hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Frachtkosten zuzüglich den hierfür getriebenen Aufwand für den Rücktransport zu tragen. Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung, wird der Auftraggeber umgehend darüber informiert. Er kann entweder den Empfänger zur Annahme veranlassen oder den kostenpflichtigen Rücktransport vorschreiben. Kann der Auftraggeber nicht erreicht werden, erfolgt der kostenpflichtige Rücktransport, der vom Auftraggeber bezahlt werden muss. Das Transportunternehmen ist darüber hinaus berechtigt, Gebühren für die Einlagerung der Güter festzusetzen.

6.4 Kann gefährliches Gut gemäß Ziffer 2.2 nicht zugestellt werden, so ist das Transportunternehmen von der Lagerung befreit. Das gefährliche Gut wird auf direktem Wege zurück an den Auftraggeber befördert. Die anfallenden Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Auftraggeber.

6.5 Aushändigungsquittungen werden nur aufgrund schriftlicher Weisung des Auftraggebers eingeholt.

6.6 Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere Aushändigungsnachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich. Zudem ist jede Vertragspartei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.

6.7 Wenn das Transportunternehmen mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Aushändigung einer Sendung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Aus­händigung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort.

7. Empfangsbescheinigungen

7.1 Auf Verlangen des Auftraggebers bescheinigt das Transportunternehmen oder die mit der Beförderung beauftragten Unternehmen durch eine Empfangsbestätigung die Über­nahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt. Mit der Empfangsbestätigung bestätigt das Transportunternehmen nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge.

7.2 Als Empfangsbestätigung hat das Transportunternehmen bei Auslieferung vom Empfän­ger der Sendung eine entsprechende Bescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat das Transportunternehmen Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgehändigt, so ist das Transportunternehmen berech­tigt, es wieder an sich zu nehmen.

8. Lagerung

8.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Transportunternehmens in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert das Transportunternehmen bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat es dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

8.2 Der Auftraggeber, der die Lagerräume besichtigt oder besichtigen lässt, hat alle Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraums unverzüglich vorzubringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich der Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, die bei Besichtigung feststellbar gewesen wären, wenn und soweit die Wahl des Lagerraums und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Transportunternehmens erfolgten

8.3 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Übernahme zur Lagerung mit der Entladung des anliefernden Fahrzeugs und die Auslieferung endet mit dem Beladen des abholenden Fahrzeugs.

9. Rechnungen, Verzug

9.1 Rechnungen des Transportunternehmens über fällige Forderungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung des Transportunternehmens zu begleichen. Die Fälligkeit der Vergütung hängt nicht von der Vorlage einer Empfangsbescheinigung ab.

9.2 Im Falle eines Verzugs ist das Transportunternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

9.3 Das Transportunternehmen ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern die Zahlung in der Währung Euro (€) zu verlangen. Davon abweichende Regelungen bedürfen der aus­drücklichen schriftlichen Zustimmung durch das Transportunternehmen und beinhalten auf­grund unterschiedlicher ländertypischer Umsatzsteuersätze regelmäßig eine zusätzliche Be­arbeitung, die mit weiteren Kosten für den Auftraggeber einhergeht.

10. Haftung des Auftraggebers in besonderen Fällen

10.1 Der Auftraggeber hat dem Transportunternehmen und den mit der Beförderung beauf­tragten Unternehmen Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn ihn kein Ver­schulden trifft, die verursacht werden durch

10.1.1 ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,

10.1.2 ein Nachverpacken der Sendung,

10.1.3 Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bei der Auftragserteilung gemachten Anga­ben,

10.1.4 Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes,

10.1.5 Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 HGB genannten Urkun­den oder Auskünfte.

10.2 Für Schäden haftet der Versender der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung nach § 431 Abs. 4 HGB sowie die §§ 434 bis 436 HGB sind entsprechend anwendbar.

11. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

11.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus vertraglichen Leistungen darf das Transport­unternehmen sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen.

11.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Transportunternehmen ein hinsichtlich dessen Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einzuräumen. Für diesen Fall sieht das Transportunternehmen im Einzelfall von der Aus­übung des Pfandrechts ab.

12. Haftung für Schäden

12.1 Das Transportunternehmen haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen
Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit nicht zwingende
Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

12.2 Das Transportunternehmen haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Aushändigung entstehen. Explizit ausgenommen sind Schäden, die aufgrund einer Überschreitung der Lieferfrist beru­hen.

12.3 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Auftraggebers oder des Emp­fängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

12.4 Die Ersatzpflicht ist insbesondere ausgeschlossen, soweit der Ver­lust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist darauf beruht, dass der Auf­traggeber die Sendung ungenügend verpackt oder gekennzeichnet hat, die Beschaffenheit des Gutes besonders leicht zu Schäden führt, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Ver­derb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund oder die Sendung beim Ver- oder Entladen vom Auftraggeber oder Empfänger beschädigt wird.

12.5 Für verspätete Aushändigungen und daraus resultierenden Folgeschäden aufgrund verkehrstechnischer Probleme (Stau, Sperrungen, Fahrverbote usw.) übernimmt das Transportunternehmen keinerlei Haftung.

12.6 Weitergehende Ansprüche, gleichwohl aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

12.7 Umfasst der dem Transportunternehmen erteilte Auftrag bei ausdrücklicher Vereinbarung die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, so ist zu beachten, dass das Transportunternehmen von der Haftung befreit ist, wenn es infolge eines Systemausfalls zu Aushändigungsverzögerungen kommt. Das Transportunternehmen hat diesen Systemausfall nachzuweisen und darf den Systemausfall nicht verschuldet haben. Auch von etwaigen Ersatzansprüchen aufgrund daraus resultierender Folgeschäden und von damit einhergehendem Regress ist das Transportunternehmen befreit.

12.8 Das Transportunternehmen haftet für Schäden, die unmittelbar durch Verlust oder Be­schädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Aushändigung entstehen bis zu 40 Sonderziehungsrechten pro Sendung (kann zum Teil aus mehre­ren Packstücken bestehen), es sei denn, es ist zuvor eine wertmäßige Haftungserweiterung mit dem Auftraggeber vereinbart worden. Für Schäden, die durch Überschreitungen der Lie­ferfrist entstehen, haftet das Transportunternehmen nicht.

12.9 Auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers kann die Sendung zu einem höheren
Wert versichert werden.

12.10 Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit das Transportunternehmen den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein herbeigeführt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

13. Schadenanzeige, Verjährung

13.1 Sämtliche Ansprüche vom Auftraggeber müssen binnen 24 Stunden ab Aushändigung schriftlich bei dem Transportunternehmen geltend gemacht werden, es sei denn, der Aushändigungstag ist ein Samstag. In diesem Fall beträgt die Frist 48 Stunden.

13.2 Eine Sendung gilt als vorbehaltlos angenommen, wenn der Empfänger oder Auftragge­ber nicht innerhalb von 18 Stunden ab Aushändigung oder, sofern der Aushändigungstag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, bis 12.00 Uhr des darauf folgenden Werktages schrift­lich beim Transportunternehmen etwaige Ansprüche geltend gemacht hat.

13.3 Sofort erkennbare Schäden sind innerhalb von 12 Stunden telefonisch oder schriftlich anzumelden. Bei Samstags- Sonntags- oder Feiertagsaushändigung muss die Meldung bis 12.00 Uhr am folgenden Werktag erfolgen. Außerdem sind die erkennbaren Schäden dem Personal des Transportunternehmens bei Aushändigung anzuzeigen.

13.4 Eine Schadensanzeige ist in schriftlicher Form innerhalb von 48 Stunden zu wiederho­len. Die Schadensanzeige muss den genauen Schadensvorgang und die voraussichtliche Schadenshöhe enthalten.

13.5 Verdeckte Schäden hat der Empfänger oder Auftraggeber dem Transportunternehmen spätestens am 4. Tag nach Aushändigung schriftlich anzuzeigen.

13.6 Ansprüche aus Lieferfristüberschreitungen müssen spätestens bis zum 7. Tag nach erfolgter Aushändigung angemeldet werden.

13.7 Alle Ansprüche des Auftraggebers, gleichwohl aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach 3 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Empfangsberechtigten oder Empfängers, spätestens jedoch mit der Aushändigung des Gutes.

13.8 Alle Ansprüche, egal ob in schriftlicher oder mündlicher Fassung, sind in der Landessprache am Sitz des Transportunternehmens anzuzeigen.

14. Versicherung des Gutes

14.1 Das Transportunternehmen besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Über­gabe der Güter beauftragt. Kann das Transportunternehmen wegen der Art der zu versi­chernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat das Transportunternehmen dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

14.2 Das Transportunternehmen ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Das Transportunter­nehmen darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftrag­gebers liegt, insbesondere wenn

14.2.1 das Transportunternehmen bei einem früheren Vertrag eine Versicherung besorgt hat,

14.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert für eine Versicherung des Gutes angege­ben hat.

Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn

14.2.3 der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,

14.2.4 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.

14.3 Das Transportunternehmen hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Transportunternehmen unter Angabe der Versiche­rungssumme und der zu deckenden Gefahren in Textform eine andere Weisung.

14.4 Für jede Sendung haftet das Transportunternehmen jedoch bis maximal 500 EUR. Leicht zerbrechliche Sendungen (z.B. Glas) jedoch sind im Rahmen der Transportversiche­rung bis maximal 80 EUR pro Sendung versichert.

14.5 Besorgt das Transportunternehmen im Interesse des Auftraggebers eine Versicherung, die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder übernimmt es sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien, so steht dem Transportunternehmen auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.

15. Datenspeicherung

15.1 Die Auftragserfüllung erfordert die Speicherung von Kundendaten, die gemäß den Be­stimmungen der Datenschutzgesetze am Sitz des Transportunternehmens in der jeweils gül­tigen Fassung erfolgt.

16. Geheimhaltung, Compliance

16.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Vertrags be­kannt werdenden und als vertraulich gekennzeichneten Informationen vertraulich zu behan­deln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Nicht erfasst hiervon sind Informationen, die öffentlich zugänglich oder bei objektiver Betrachtung für die andere Vertragspartei nicht schutzbedürftig sind.

16.2 Beide Parteien verpflichten sich bei der Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die allgemeine Er­klärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International La­bor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Decla­ration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten einzuhalten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen

16.2.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,

16.2.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Ge­hälter, insbesondere zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, und sonstige Ar­beitgeberverpflichtungen einhalten,

16.2.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäf­tigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,

16.2.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orien­tierung oder Geschlecht unterlassen.

17. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

17.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Transportunternehmen und Auftraggeber gilt deutsches Recht.

17.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Transportunternehmens, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.

17.3 Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt die jeweilige gesetzliche Regelung am Sitz des Transportunternehmens.